Nach Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts darf kein überhöhter Wertersatz verlangt werden

Widerruft ein Verbraucher einen Vertrag in der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen, so kann der Unternehmer grundsätzlich von diesem Wertersatz verlangen. Die Höhe des Wertersatzes darf aber nicht derart hoch sein, dass das Widerrufsrecht dadurch entwertet wird.

LG Hamburg – Az. 406 HKO 66/14

Auf der Grundlage dieses Rechtsgedankens hat das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 22.07.2014 entschieden, dass dem Nutzer im Falle eines Widerrufs keine Wertersatzforderung in Höhe von bis zu 75 % des für die gesamte Laufzeit vereinbarten Entgelts in Rechnung gestellt werden darf – wie dies beispielsweise beim Online-Partnervermittlungsportal Parship der Fall ist. Der im Falle des Widerrufs zu leistende Wertersatz sei zeitbezogen – also nach der tatsächlichen Nutzungsdauer – zu berechnen.

Einschränkung des gesetzlich geregelten Widerrufsrechts unzulässig

Dem Vorgehen einiger Datingportale hat die Rechtsprechung also wieder einmal Grenzen gesetzt. Als Wertersatz kann somit nur der aus dem Gesamtabopreis zu errechnende Tagespreis multipliziert mit der Dauer der Nutzung, also bis zum Tag des Widerrufs, geltend gemacht werden. Daran ändere sich auch nichts, wenn – wie im zugrundeliegenden Fall – das Datingportal den Nutzern bereits vor dem Ablauf der Widerrufsfrist den uneingeschränkten Zugang zu ihren Online-Angeboten gewährt. Dies rechtfertige noch keine Einschränkung des gesetzlich geregelten Widerrufsrechts; dies insbesondere auch deshalb, da es den Betreibern möglich ist, die Nutzung auch erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zu gewähren.

1 Step 1
Haben Sie Fragen?
Wir respektieren deine Privatsphäre
keyboard_arrow_leftPrevious
Nextkeyboard_arrow_right
FormCraft - WordPress form builder

Kein Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert