LG Heilbronn, Urt. v. 17.02.2015, Az.: I 3 S 19/14
Die Aufnahmen einer Daschcam dürfen nicht als Beweismittel in einem Zivilprozess verwendet werden.
Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Heilbronn vom 17.02.2015 (I 3 S 19/14).
Im zugrunde liegenden Fall ließ das Gericht das Videomaterial einer Dashcam als Beweismittel für die weitere Aufklärung eines Verkehrsunfalls nicht zu.
LG: Videoaufzeichnungen nur ausnahmsweise zulässig
Generell können Videoaufzeichnungen, die ohne Kenntnis des Betroffenen angefertigt wurden, nur nach den Grundsätzen über die Verwertbarkeit rechtwidrig erlangter Beweismittel ausnahmsweise zulässig sein.
In ständiger Rechtsprechung ist dabei eine umfassende Interessen- und Güterabwägen durchzuführen.
Dashcam-Aufzeichnungen verletzen Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Im Ergebnis dieser Abwägung kam das Gericht zu dem Entschluss, dass hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt wurde und nicht durch das Interesse an der Erlangung eines Beweismittels gerechtfertigt werden kann.
Grundsätzlich sind Abbildungen von Passanten und Verkehrsteilnehmern auf öffentlichen Straßen und Wegen von diesen zunächst ohne weiteres hinzunehmen. Hier wurden die Aufzeichnungen jedoch gezielt und verdeckt angefertigt, was der Betroffene nicht absehen konnte.
Dazu führte das Gericht unter anderem aus, dass bei der Aufzeichnung ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen vorliegt, da eine derartige großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen und der permanenten Aufzeichnung mit der Videokamera eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betreffe.
Permanente Aufzeichnung mittels Dashcam verstößt gegen § 6 Abs.1 Nr. 3 BDSG und § 22 S.1 KunstUrhG
Des Weiteren sei die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels Videoüberwachung nach § 6 Abs.1 Nr. 3 BDSG nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegen. Dies ist hier nicht der Fall, da das Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt.
Auch habe der Betroffene nicht in die Verbreitung oder das öffentliche zur Schau stellen eingewilligt und werde durch sie wie bereits erwähnt in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, was nach § 22 S. 1 KunstUrhG unzulässig ist.
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