AG Nienburg, Urt. v. 20.01.2015, Az.: 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)
Dashcam Aufzeichnungen sind im Strafprozess als Beweismittel zulässig, sofern ihr Einsatz der Beweissicherung für einen konkreten Haftungsfall dient und der Betreiber der Dashcam auch Verletzter einer vom Betroffenen verwirklichten Straftat sein könnte.
Dies geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts Nienburg vom 20.01.2015 hervor, welches nun erstmalig die Dashcam Aufzeichnungen als Beweismittel im Strafprozess zuließ.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte mit seinem Fahrzeug einen anderen Verkehrsteilnehmer links überholt, ist vor ihm knapp eingeschert und zog erneut nach links nachdem sein Hintermann auf die linke Spur ausweichen musste.
Anlassbezogene Aufnahmen durch Dashcam
Entscheidend kam es für die Zulässigkeit der Aufnahmen darauf an, dass diese erst eingeschaltet worden war, nachdem der Fahrer erstmalig vom Beklagten auf der Straße durch dessen Fahrverhalten bedrängt worden war.
Auch wenn die Gefahr eines späteren Missbrauchs von ursprünglich zulässig gefertigten Beweismitteln immer bestehe, könne man dem Bürger nicht Hilfsmittel zur effektiven Rechtsverfolgung kategorisch vorenthalten. Auch bestehe in dem zugrunde liegenden Fall nicht die Konstellation in der eine Art „Hilfssheriff“ permanent mit seiner Dashcam aufzeichnet.
Autor: Anton Peter
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