AG Dortmund, Urt. v. 28.04.2015, Az.: 425 C 1013/15
Der Kauf eines Sofas, welches nach verschiedenen Auswahlmöglichkeiten des Verkäufers kundenspezifisch zusammengestellt werden kann, schließt nicht das Widerrufsrecht des Verbrauchers aus.
Dies geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 28.04.2015 (Az.: 425 C 1013/15) hervor.
Im zugrunde liegenden Fall weigerte sich der Verkäufer eines Sofas (eBay-Händler), das Widerrufsrecht des Käufers anzuerkennen, da das Sofa kundenspezifisch angefertigt worden sei.
AG: Wiederverwendung der Bauteile problemlos möglich
Das Amtsgericht folgte der Begründung des Beklagten Händlers nicht und erkannte ein Widerrufsrecht des Verbrauchers an.
Begründet wurde dies damit, dass hierbei das Sofa aufgrund verschiedener Auswahlmöglichkeiten durch den Verkäufer vom Verbraucher zusammengestellt werden konnte und die einzelnen Komponenten vom Händler nach dem Widerruf problemlos wieder verwendet werden könnten.
Autor: Anton Peter
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