OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 18.06.2015, Az.: 6 U 46/14
Die Commerzbank obsiegt vor dem Oberlandesgericht und muss sich nicht als Schmuddelkind der Bankenbranche betiteln lassen.
Im zugrunde liegenden Fall nahm die Commerzbank einen Brancheninformationsdienstverlag auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Grund dafür war, dass der Verlag, welcher mit diversen Redaktionen zusammenarbeitet, Schreiben versandte in denen die Commerzbank als Schmuddelkind der Bankenbranche bezeichnet wird.
Während das Landgericht die Klage mangels wettbewerbsrechtlichem Verhältnis der Parteien abwies, gab das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. der Klage statt.
OLG: Drittförderungszusammenhang
Entgegen der Ansicht des Landgerichts bejahte das Oberlandesgericht einen objektiven Zusammenhang zwischen der in Rede stehenden Handlung (Schreiben der Redaktionsleitung) und der Förderung des Absatzes eines Drittunternehmens (sog. Drittförderungszusammenhang). Diesbezüglich genüge es, wenn zwischen Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder für das eines Dritten zu erreichen versucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH GRUR 2014, 1114, Tz. 32 – nickelfrei). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass ein bestimmtes Unternehmen gefördert wird; vielmehr genüge die Förderung einer Unternehmensvereinigung oder eines Wirtschaftszweiges (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Rn 54 zu § 2 UWG).
Hier bezeichnet sich die Beklagte selbst als „publizistisches Sprachrohr“ der Sparkassen und Genossenschaftsbanken. In Kombination mit der groben Herabsetzung der Klägerin und der Aufforderung einer Zusammenarbeit mit ihr kritisch gegenüber zu treten, fördere sie die Neukundenakquise der Sparkassen und Genossenschaftsbanken, was wiederrum für einen Drittförderungszusammenhang ausreichend sei und ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien besteht.
OLG: Boykottaufruf
Weiterhin seien die Äußerungen der Beklagten als Boykottaufruf gem. § 4 Nr. 10 UWG zu werten. Dabei handelt es sich um Aufforderungen, die objektiv dazu geeignet sind, den Adressaten zu Liefer- oder Bezugssperren eines Mitbewerbers zu veranlassen. Mit Rücksicht auf die Meinungs- und Pressefreiheit kam das Gericht zu der Entscheidung, dass der Aufruf der Beklagten hier nicht gerechtfertigt war und die Commerzbank sich ein derartiges Vorgehen nicht gefallen lassen müsse.
OLG: Verbraucherverständnis
Insgesamt führe die Herabsetzung und Aufforderung zum Boykott gegen die Commerzbank zu einer negativen Darstellung. Dem durchschnittlichen Verbraucher werde durch das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten zu verstehen gegeben, er stünde einem Finanzinstitut gegenüber, mit dem auf keinem Fall Geschäfte getätigt werden sollten.
Autor: Anton Peter
Kein Kommentar