Email-Werbung im Weihnachtsgeschäft
Gerade in der Vorweihnachtszeit stellt sich für viele Unternehmen die Frage, wie sie noch mehr Kunden erreichen können, um zum Jahresende noch ihren Umsatz zu steigern und das Weihnachtsgeschäft erfolgreich abzuschließen. Was liegt da näher als auf den bereits vorhandenen Kundenstamm zurückzugreifen und bisherige Kunden mit Emails zu locken, in denen besondere Weihnachtsangebote und Reduzierungen angeboten werden. Hierzu liest man oft, dass das natürlich in Ordnung sei, wenn der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen Email-Adresse erhalten hat. Wie so oft zeigt sich auch hier, dass Halbwissen gefährlicher ist als gar kein Wissen.
Auch Datenschutz relevant!
Denn was viele nicht wissen: Wenngleich obige Information dem Grunde nach zwar stimmt und man unter bestimmten Umständen tatsächlich auch ohne Einwilligung Werbe-Emails versenden darf, ist es bereits verboten, die im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung erworbene Email-Adresse überhaupt zum Zwecke der Werbung zu speichern oder für Email-Werbung zu verwenden. Dies geht in der Regel nur, wenn der Empfänger ausdrücklich der Speicherung zu diesem Zweck zugestimmt hat, bspw. indem er den Newsletter abonniert hat. Immer mehr Kunden mahnen in solchen Fällen nicht nur ab, sondern informieren auch die Datenschutzaufsichtsbehörde! Es drohen also sogar Bußgelder!
Vorsicht bei Datenkauf!
Noch gefährlicher ist der Zugriff auf „fremde“, also gekaufte Daten. Das Angebot an käuflich zu erwerbenden Adresse ist recht hoch. Doch Vorsicht! Wer Werbung an Email-Adressen verschickt, für deren Weitergabe und Verwendung keine Einwilligung vorlag, der riskiert schnell eine Abmahnung und Bußgelder.
Überlegen Sie daher gut, an wen Sie und wie Sie Ihre Werbung verschicken, anderenfalls sind die Kosten für die sich ergebenden Streitigkeiten am Ende höher als der zusätzlich generierte Umsatz.
Autoren: Holger Loos und Beatriz Loos
Kein Kommentar