Leider nein.
Immer wieder greifen Unternehmen zu Werbeaussagen und/oder Darstellungen der Produkte, die aus Marketinggesichtspunkten die Kunden zum Kauf der Ware bewegen sollen. Dabei wird tief in die Trickkiste gegriffen.
Ein namhafter Teehersteller hat unter dem Namen „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“ einen Früchtetee auf den Markt gebracht, auf dessen Verpackung Himbeeren und Vanilleblüten zu erkennen waren. Zudem fanden sich Hinweise auf der Verpackung, die wie folgt lauteten:
„nur natürliche Zutaten“ und „Früchtetee mit natürlichen Aromen“
Bei der Durchsicht der Zutatenliste konnte der Verbraucher dann aber feststellen, dass keine Bestandteile von Himbeeren und Vanille in dem Tee enthalten waren. Vielmehr enthielt der Tee nur „Aromen mit Himbeer-und Vanillegeschmack“.
Ein Verbraucherverband verklagte daraufhin den Hersteller wegen der Irreführung der Verbraucher durch die Aufmachung der Verpackung. In erster Instanz gewann der Verband, in der Berufung wurde diese Entscheidung jedoch wieder aufgehoben, welch das Berufungsgericht argumentierte, dass der verständige Verbraucher durch das Lesen des Zutatenverzeichnisses erkennen würde, dass der Tee keine Bestandteile von Himbeeren und Vanille enthält.
Der Bundesgerichtshof hob nun aber mit Urteil vom 02.12.2015, Az. I ZR 45/13, die Entscheidung des Berufungsgerichts wieder auf und stellte die erstinstanzliche Entscheidung wieder her.
Zu Recht wie wir finden.
Der BGH entschied, dass ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher durch die Gestaltung der Verpackung irregeführt wird und dies auch nicht durch das zutreffend gestaltete Zutatenverzeichnis wieder wettgemacht werde.
Autor: Beatriz Loos
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