Ein – zumindest aus Nutzersicht – interessantes Urteil hat vor kurzem das LG Düsseldorf gefällt (LG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2015, Az.: 12 O 211/14, wir berichteten hier).
Immer wieder Abmahnungen trotz mutmaßlich vorhandenen Rechte!
Wir erleben immer wieder urheberrechtliche Abmahnungen, bei denen die Abgemahnten sich keiner Schuld bewusst waren, weil sie aus ihrer Sicht Nutzungsrechte erworben hatten. Auch in dem entschiedenen Fall war es so, dass der Beklagte tatsächlich Nutzungsrechte erworben hatte.
Verwender in der Beweispflicht für die Zulässigkeit der konkreten Nutzung!
Allerdings konnte der Beklagte nicht nachweisen, dass die Nutzungsrechte auch für den Online-Bereich gelten sollten. Wenn dies nicht gelingt, hat man nur wenig Chancen.
Deswegen raten wir unseren Mandanten immer, genau darauf zu achten, von wem sie welche Rechte erworben haben und nicht blind darauf zu vertrauen, dass man schon irgendwelche Rechte erworben hat.
Autor:Holger Loos
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