Strafbewehrte Unterlassungserklärung im Internet

Wieder einmal ist eine Entscheidung zum Thema Reichweite der Beseitigungspflichten des Unterlassungsschuldners ergangen (wir berichteten hier). Jedoch hat auch diese über den genauen Umfang der Unterlassungspflicht bei Veröffentlichungen im Internet kein Licht ins Dunkel gebracht.

Bisher wurde höchstrichterlich einfach nur entschieden, dass der Unterlassungsschuldner alle erforderlichen Handlungen vorzunehmen hat, um den bestehenden Störungszustand zu beseitigen. Außerdem muss er auf Dritte Einfluss nehmen, wenn und soweit er auf diesen Einfluss nehmen kann (BGH 11.11.2014).

Zwar wurde durch den Beschluss des OLG Hamburg die Pflicht für den Unterlassungsschuldner auf Dritte einzuwirken reduziert, so dass er dies nur noch in seinem „Einwirkungsbereich“ muss. Jetzt stellt sich aber die Frage, was man unter dem eigenen „Einwirkungsbereich“ verstehen soll.

Im vorliegenden Fall haben Redakteure Artikel für ihren Arbeitgeber Artikel geschrieben. Dieser hatte sie veröffentlicht, woraufhin die Redakteure abgemahnt wurden. Das Gericht hat entschieden, dass die Redakteure selbst keine Pflicht trifft, die weitere Veröffentlichung zu verhindern, da sie die Artikel für ihren Arbeitgeber geschrieben haben und es ihnen rechtlich nicht mehr möglich war auf die Veröffentlichung Einfluss zu nehmen.
Gerade für freie Autoren, die ihre Beiträge Veröffentlichungsplattformen zur Verfügung stellen ist das eine interessante Entscheidung. Für sie kommt es jetzt nämlich darauf an, ob sie die Rechte bezüglich der Veröffentlichung an die Plattform abtreten. Ist dies der Fall und steht es den Autoren dann nicht mehr zu über die Veröffentlichung zu verfügen, trifft sie keine weitere Pflicht aus der Unterlassungserklärung.

Für andere User, die die Veröffentlichung ihrer Inhalte selbst in der Hand haben ist die Situation allerdings nicht ganz so klar.
Denn bisher haben sich die Gerichte leider nur mit einzelnen Pflichten befasst, die von der Unterlassungspflicht umfasst werden.

So muss beispielsweise der Unterlassungsschuldner durch „geeignete Maßnahmen“ sicherstellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr aufgerufen werden können und zwar weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine (OLG Karlsruhe 12.09.12).
Dabei ist es seine Sache zu überprüfen, ob die Inhalte noch abrufbar sind.
Laut Rechtsprechung muss dies zumindest für Google als am häufigsten angefragte Suchmaschine überprüft werden. Sind gegebenenfalls veraltete Inhalte wegen der Cache-Funktion noch abrufbar, muss ein Antrag auf Löschung im Cache gestellt werden.

Außerdem reicht es nicht nur Verlinkungen zu entfernen und die Inhalte direkt von der Homepage zu löschen. Zusätzlich muss der Inhalt auch vom Server gelöscht werden, so dass auch kein Zugang zu den Inhalten über die Eingabe der URL (auch, wenn die URL noch so kompliziert ist) mehr möglich ist. (OLG Karlsruhe Az.: 6 U 92/11).

Anhand der bisher ergangenen Entscheidungen kann also immer noch nicht allgemeingültig festgestellt werden, wie weit die Pflichten für den Unterlassungsschuldner reichen.

Zu raten ist jedoch den Inhalt der jeweiligen Unterlassungserklärung immer zu genau zu lesen und zu prüfen was verlangt wird.
Außerdem sollte immer gecheckt werden, ob der Inhalt, ganz gleich ob Bild oder Beitrag noch über die gängigsten Suchmaschinen zu finden ist, dabei sollte man auch unbedingt an Bilder- und Videosuchfunktionen denken.

Ein Löschungs-Antrag für den Cache ist mittlerweile Standard, genau wie der Antrag auf Löschung des Inhalts bei der jeweiligen Plattform (Youtube, Instagram, Facebook und Co.).

Autorin: Marina Lutz

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