Wieder einmal gab es ein schönes Beispiel dafür, was einem in Deutschland als Unternehmen blühen kann, wenn man Dritte, sei es Angestellte oder freie Mitarbeiter, damit beauftragt, urheberrechtlich relevante Werke zu erstellen.
Angemessene Vergütung
Ausgangspunkt für die Problematik ist § 32 Abs. 1 S. 2 UrhG, nach dem der Urheber, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen kann, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. Im Klartext: Wird das Werk, das er erschaffen hat, ein großer wirtschaftlicher Erfolg, kann er nachfordern!
Wir klären unsere Mandanten immer wieder über diese Problematik auf und werden immer wieder aufgefordert, präventiv vertraglich entgegen zu wirken. Leider müssen wir immer wieder sagen, dass das nicht geht.
Vor kurzem gab es nun einen spektakulären Fall, bei dem zunächst der BGH de facto die „kleine Münze des Urheberrechts“ für die zweckfreie bildende Kunst oder das literarische und musikalische Schaffen abgeschafft hat und das Verfahren wieder zum OLG Schleswig zurück verwiesen hat. Dieses hat schließlich entschieden, dass zwar ein Teil der „Werke“ dem Urheberrecht unterlag, die Ansprüche hierfür aber verjährt seien (Zusammenfassung des Urteils siehe hier).
Mit blauem Auge davon gekommen!
Offensichtlich ist das Unternehmen mit einem blauen Auge davon gekommen, weil die Ansprüche bereits verjährt waren. Man stelle sich vor, die Designerin, die ja damals bereits wie vertraglich vereinbart entlohnt worden war, hätte den Prozess komplett gewonnen: Dann hätte es immense Prozesskosten für das Unternehmen gegeben und darüber hinaus deutliche Nachforderungen. Man kann an diesem Fall deutlich sehen, dass der Urheber grundsätzlich eine immense Macht in unserem Rechtssystem hat, weswegen als Unternehmen insbesondere die Erstellung vernünftiger Verträge und die exakte Kenntnis des Urheberrechts absolut unerlässlich sind.
Autor: Holger Loos
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