Kein Auskunftsanspruch gegen den Betreiber eines Bewertungsportals

Der BGH hat mit Urteil vom vom 01.07.2014 – VI ZR 345/13 – entschieden, dass ein Geschädigter einer unwahren Tatsachenbehauptung gegen ein Bewertungsportal keinen Anspruch auf Auskunft der Daten des Täters hat (wir berichteten hier). Im vorliegenden Fall wurde ein frei praktizierender Arzt von einem Unbekannten wahrheitswidrig bewertet. Nach Entdeckung dieser unwahren Behauptungen verlangte der betreffende Arzt von der Betreiberin des Bewertungsportals, diese zu löschen. Als dann ca. 1 Monat später wiederum eine Bewertung mit identischen Vorwürfen auf der Seite des Bewertungsportals erschienen ist, klagte der Arzt vor dem Landgericht Stuttgart gegen die Bewertungsportalbetreiberin auf Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen und auf Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung. Der BGH wies die Revision, die nur noch auf Erteilung von Auskunft gerichtet war, zurück. Zu den Gründen siehe hier.

Rechtsklarheit, aber Ärgernis in der Praxis

Das Urteil des BGH führt nun dazu, dass ein renitenter Bewerter (oder eine renitente Bewerterin natürlich), wie wir ihn oder sie leider sehr häufig erleben, hervorragend geschützt ist und immer der Portalbetreiber am Ende der Blöde ist, obwohl er eigentlich nichts dafür kann.

Was also tun als Portalbetreiber?

Aus meiner Sicht bleibt nur, entsprechende Nutzungsbedingungen einzubeziehen, die entsprechend regeln, dass die Daten im Falle eines konkreten Verdachts herausgegeben werden dürfen. So kommt der Portalbetreiber, wenn er so etwas wirksam vereinbart, aus der Zwickmühle bei besonders renitenten Bewertern heraus.

Autor: Holger Loos

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