Man liest es leider viel zu oft in Abmahnungen bei den einschlägig bekannten Abmahnkanzleien: Filesharer verbreiten urheberrechtlich geschützte Werke weltweit, sind kriminell und müssen daher mit extrem hohen Schadensersatzforderungen abgeschreckt werden. Wenngleich es dem Grunde nach natürlich rechtswidrig ist, urheberrechtlich geschützte Werke zu verbreiten, schießen diese Abmahner aus meiner Sicht oft über das Ziel hinaus. Wie hoch kann der Anteil eines einzelnen Nutzers sein, der DSL 16000 hat und eine Datei für wenige Minuten mit einer Upload-Bandbreite von 1 MBit hat? Sicher kann man diesem einzelnen Nutzer nicht das gesamte Übel des Filesharings anlasten, wie dies von der Musikindustrie gerne propagiert wird.
Erfrischende Entscheidung des AG Köln:
Ausgerechnet das AG Köln (Az. 125 C 495/13), dessen Handeln vom Autor immer eher strittig gesehen wird, hat nun eine wirklich praxisnahe Entscheidung gebracht (wir berichten hier).
10 Euro pro Lied angemessen!
In diesem Fall wurde für 13 Lieder (1 Album) ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.500 Euro eingeklagt, also 192,31 Euro pro Liedtitel. Das Gericht bejahte zwar einen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG, begrenzte diesen aber auf 130 Euro, also auf 10 Euro pro Titel.
Insbesondere widersprach das AG dem Argument der Klägerin, der Beklagte habe angeblich zur weltweiten Verbreitung des Musikalbums beigetragen. Unter dem Strich machte das Amtsgericht seine Entscheidung auch davon abhängig, dass der Tatbeitrag eines Einzelnen beim Filesharing nur marginal ist, weil eine Vielzahl von Nutzern jeweils den selben Titel zur Verfügung stellen.
Fazit:
Unter dem Strich also eine überraschend praxisnahe und vernünftige Entscheidung, die den Filesharing-Abmahnern ein wenig in Bezug auf ihre gerne vorgebrachten Argumente den Zahn zieht!
Autor: Holger Loos
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