Wer weiß das nicht: Kinder sind die Kunden von heute und morgen! Daher richten Händler immer wieder Werbung auch an Kinder. Der Gesetzgeber hat jedoch die Kinder unter besonderen Schutz gestellt. Aus diesem Grund ist eine Werbung, die sich an Kinder richtet, nur in einem bestimmten Umfang zulässig.
Die Nr. 28 zum Anhang des § 3 Abs. 3 UWG besagt nämlich, eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Absatz 3 ist eine
die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen.
Richtet sich also eine Werbung direkt an Kinder und werden diese darin aufgefordert, ein bestimmtes Produkt zu erwerben, dann ist diese Werbung regelmäßig wettbewerbswidrig.
In einem vom BGH aktuell entschiedenen Fall (siehe hier) hatte der Händler aber eine gute Idee. Er bot eine Kaufpreisermäßigung von 2 Euro für jede Eins im Zeugnis auf alle seine Waren. Darin sah der BGH keinen Verstoß, da kein Kaufappell für ein bestimmtes Produkt vorhanden sei.
Eine Eins im Zeugnis lohnt sich also doch!
Autor: Beatriz Loos
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