Das Landgericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung (siehe hier) in Bezug auf das Keyselling klar auf die Grenzen des Erschöpfungsgundsatzes im Urheberrecht hingewiesen.
Ein Händler verkaufte über das Internet Keys für ein Computerspiel. Er erwarb die Serial Numbers über einen Partner, der die Spiele auf Datenträger in Großbritannien und Polen erwarb und nach Weitergabe dieser Keys die Datenträger sowie die dazugehörigen Key Cards angeblich vernichtete.
Der Händler teilte seinen Kunden mit, wo sie das Spiel nach Erwerb des Keys im Internet downloaden bzw. streamen können.
Der Computerspielehersteller wandte sich gegen dieses Vorgehen und berief sich hierbei auf eine Urheberrechtsverletzung. Der Händler dagegen verwies auf den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz, wonach das Urheberrecht erschöpft ist, wenn es erstmals mit Zustimmung des Rechteinhabers in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt worden ist.
Das Landgericht Berlin gab jedoch dem Hersteller Recht, da es bei der Frage der Erschöpfung auch darauf ankommt, wie das Produkt in den Wirtschaftsraum gelangt ist. In diesem Fall war es mittels eines Datenträgers, so dass für diesen das Urheberrecht erschöpft war, nicht jedoch für den Download bzw. das Streamen.
Es ist also bei dem Verkauf von Produkten darauf zu achten, dass diese vom Händler nicht geändert werden.
Autor: Beatriz Loos
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