Immer wieder erfolgen Abmahnungen auf Grund eines fehlerhaften Impressums. Mittlerweile ist zwar allen Unternehmen bewusst, dass sie auf ihrer Internetpräsenz gem. § 5 TMG ein Impressum unterhalten müssen, allerdings finden sich doch immer wieder Fehler.
Im Oktober vergangen Jahres hat das Landgericht Frankfurt festgestellt (siehe hier), dass ein Impressum dann fehlerhaft ist, wenn es neben einer Email-Adresse nur eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer ausweist. Ein Impressum soll ja schließlich dazu dienen, eine schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Eine in diesem Fall mit 2,99 € pro Minute schon sehr teure Mehrwertdienste-Rufnummer dient aber wohl eher der Abschreckung als der Kontaktaufnahme.
Autor: Beatriz Loos
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