Was war passiert?
In einem österreichischen Fall hat der EuGH (C-314/12) entschieden (Zusammenfassung des Urteils hier), dass Internetanbieter durch gerichtliche Anordnung zur Errichtung einer Netzsperre verpflichtet werden können. Es sollten dadurch solche Webseiten durch den Internetanbieter gesperrt werden, auf denen urheberrechtlich geschützte Güter, wie z.B. Filme, der Öffentlichkeit – ohne die erforderliche Zustimmung der Urheber – zugänglich gemacht werden.
Anfang vom Ende der Freiheit des Internet?
Im ersten Moment mag es natürlich einen inneren Aufschrei bei jedem, der die Freiheit des Internet propagiert, geben. Es werden auch Erinnerungen an ACTA wach, wo angeblich in den ersten Entwürfen eine three strikes Regelung (Sperrung des Internetzugangs beim dritten Verstoß) enthalten gewesen sein soll. Eine solche Sperre wäre natürlich ein massiver Eingriff in die Grundrechte.
Im vorliegenden Fall war es aber wohl so, dass ausschließlich Webseiten mit bestimmten rechtsverletzenden Inhalten gesperrt werden sollten, was der EuGH nach Abwägung der betroffenen Rechtsgüter im Ergebnis als zulässig bewertet hat. Es ging also gerade nicht um die Sperrung des gesamten Internetanschlusses für die betroffenen User.
Insoweit ist wohl durchaus die Verhältnismäßigkeit gewahrt.
Autor: Holger Loos
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