Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 13.09.2013, Az. I ZR 208/12 bestätigt, was wir unseren Mandanten schon lange raten: Finger weg von der Tell-a-friend Funktion.
Viele Unternehmen benutzen die so genannte Tell-a-Friend Funktion, um neue Nutzer und Interessenten auf seine eigene Seite zu locken. Im Rahmen dieser Funktion schicken Nutzer in ihrem Namen Einladungen an Freunde und Bekannte über die Webseite des Unternehmens.
Da die Einladung auf Veranlassung eines Nutzers verschickt werden, wurde vielfach argumentiert, dass diese Werbung dem Unternehmen nicht zugerechnet werden kann, so dass dieses auch nicht wegen unerwünschter Werbung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Klar ist aber doch, dass der Unternehmer diese Funktion doch nur deswegen zur Verfügung stellt, um somit Werbung für sein Unternehmen betreiben zu können. Daher ist es nur konsequent, dass der BGH den Unternehmer hier in der Pflicht sieht.
Wird also unberechtigt Werbung an Dritte verschickt, so haftet der Unternehmer hierfür. Da der Unternehmer aber keinerlei Kontrollmöglichkeit hat, an wen Nutzer über diese Funktion Werbung verschicken, ist eine Abmahnung wohl nur eine Frage der Zeit.
Daher unser dringender Rat: KEINE TELL-A-FRIEND Funktion nutzen!
Autor: Beatriz Loos
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