Wieder einmal sind die Verbraucherrechte durch das Urteil des OLG Hamm vom 16.01.2014 (Zusammenfassung) gestärkt worden.
Der Händler wollte seine Waren, für die er keine Originalverpackung mehr hatte, bzw. die beschädigt war oder die er einem Kunden mal vorgeführt hatte als gebrauchte Waren mit einer kürzeren Gewährleistungsfrist, nämlich einem statt zwei Jahren über eBay verkaufen. Er bezeichnete diese als so genannte „B-Waren“.
Dies wurde ihm jedoch durch einen Verband und schließlich durch das OLG Hamm versagt, da es sich bei der Ware eben nicht um gebrauchte Ware handele. Allein die fehlende Verpackung oder die einmalige Vorführung führe noch nicht zu einer Gebrauchtware im rechtlichen Sinne, die eine Verkürzung der Gewährleistungsrechte im Verbrauchsgüterkauf erlaube. Der Händler dürfe die Waren zwar als B-Ware bezeichnen, aber die Gewährleistung nicht verkürzen.
Dies führt für die Händler zum Ergebnis, dass die Waren eben nicht mehr wirklich neu sind und somit unterhalb des Neupreises verkauft werden müssen. Die gesetzliche Gewährleistung müssen sie aber im vollen Umfang geben. Also doppelt bestraft… weniger Geld bei gleicher Leistung.
Autor: Beatriz Loos
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