Als Beleidigung versteht man einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung (BGH 1, 289; 11, 67; 16 u.a.). Ein solcher Angriff ist aber immer nach der gesellschaftlichen Akzeptanz zu bestimmen.
Dies führt im Ergebnis manchmal zu kuriosen Ergebnissen. So hat zum Beispiel das AG Ehingen entschieden (Beschluss vom 24.06.2009
– 2 Cs 36 Js 7167/09), dass „Leck mich am Arsch“ im schwäbischen Sprachgebrauche keine strafbare Beleidigung sein muss (Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/Amtsgericht-Ehingen_2-Cs-36-Js-716709_Leck-mich-am-Arsch-im-schwaebischen-Sprachgebrauch-keine-strafbare-Beleidigung.news17654.htm), weil der Ausspruch im Schwäbischen zwecks Beendigung eines Gesprächs oder Zurückweisung einer als Zumutung empfundenen Bitte als gesellschaftlich akzeptiert gilt und insoweit keinen Angriff auf die persönliche Ehre darstelle.
Was bereits an sich kurios anmutet, wird durch den dahinterstehenden Sachverhalt aus meiner Sicht noch kurioser. Denn der Chef eines Taxifahrers, der mit einem Fahrgast wegen einer mutmaßlichen Verspätung kommunizierte, wählte diese Worte am Ende des Gesprächs, um klar zu machen, dass er für die mutmaßliche Verspätung nicht haftet… Also ganz klar nicht beleidigend… 🙂
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