ACHTUNG! LG Köln verlangt Urheberrechtsvermerk IM Bild

Eine neue Entscheidung des LG Köln vom 31.01.2014, Az. 14 O 427/13 könnte zu einer großen Abmahnwelle im Internet führen. Das LG Köln hat sich mit der Frage der urheberrechtlichen Kennzeichnung von Bildern, die legal bei Pixelio heruntergeladen worden sind, beschäftigt. Hierbei kam das LG Köln zu dem Ergebnis, dass de facto eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn eine Kennzeichnung des Urhebers nicht bereits in dem Bild, sondern nur im beistehenden Text bzw. am Ende der Seite erfolgt.  Da das Bild im Internetbrowser auch gesondert geladen werden kann, würde das Bild dann ohne Urheberkennzeichnung vervielfältigt bzw. veröffentlicht werden, so dass der Urheber in seinen Rechten auf Namensnennung verletzt wird.

Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Fotograf, der Bilder auf Pixelio zum Download anbot, eine einstweilige Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten erwirkte, der das Bild von Pixelio heruntergeladen und auf seiner Internetseite zur Illustration eines Artikels veröffentlicht hatte.

Erst am Ende der Seite wies der Verfügungsbeklagte auf den Urheber hin. Das Landgericht Köln sah darin eine Verletzung des Rechts des Verfügungsklägers auf Namensnennung. Dies ergäbe sich aus den Nutzungsbedingungen von Pixelio, die von beiden Parteien akzeptiert worden seien. Dort ist folgendes geregelt:

„Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ,© Fotografennamen / PIXELIO‘

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.“

Da das Foto unter einer eigenen URL aufrufbar sei, müsse es auch dort urheberrechtlich gekennzeichnet werden. Dies gelte unabhängig davon, ob das Foto in einer anderen Seite eingebettet sei. Wenn das Foto also unter mehreren URLs aufrufbar ist, dann stellt dies jeweils eine eigene Verwendung dar. Bei jeder Verwendung ist das Bild zu kennzeichnen. Dies war vorliegend nicht der Fall, da das Bild nur am Ende der Seite, wo es in dem Artikel eingebettet war, gekennzeichnet wurde, nicht aber auf der URL, auf der es gesondert geöffnet werden konnte.

Im Internet kann schließlich jede URL gesondert aufgerufen und auch über Suchmaschinen gesondert gefunden werden. Daher ist eine Kennzeichnung auf jeder URL notwendig.

Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen. Viele haben bislang bei Pixelio oder auch anderen Fotodatenbanken Bilder heruntergeladen und auf ihren Internetseiten verwendet, ohne eine Urheberrechtskennzeichnung im Bild selbst vorzunehmen. Zumeist lässt sich das Bild direkt mit einer solchen Kennzeichnung im Bild herunter laden, was oft nicht genutzt wurde. Wenn Sie Bilder bislang ohne eine solche Kennzeichnung verwendet haben, so sollten Sie dies schnellst möglichst ändern.

Aus unserer Sicht ist man dann zwar etwas sicherer, aber leider auch nicht zu 100% auf der sicheren Seite, da fraglich ist, ob die von den Fotodatenbanken verwendete Kennzeichnung im Bild groß genug ist (bei Fotolia zum Beispiel sehr klein). Eine eigene Kennzeichnung im Bild dürfte unter Umständen mangels Bearbeitungsrechtes urheberrechtlich problematisch sein.

 

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