Nach einer dem Autor heute bekannt gewordenen Entscheidung des LG Köln (LG Köln, Beschluss vom 24.01.2013 – 209 O 188/13 Redtube) geht dieses offenbar nunmehr davon aus, dass Streaming doch keine unerlaubte Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG sein soll. Nachdem die Firma THE Archive AG zahlreiche Beschlüsse gegen mutmaßliche User des Portals www.redtube.com zur Erlangung derer Adressen erwirkt hatte, steuert diese Entscheidung nun in die genau entgegengesetzte Richtung.
Im Wortlaut:
„Wie nunmehr u.a. durch die eingereichten Abmahnschreiben bekannt geworden ist, handelte es sich jedoch tatsächlich um Verletzungshandlungen, die durch das Ansehen eines so genannten „Streams“ auf der Plattform www.redtube.com begangen worden sein sollen, womit das Abspielen einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers im Raume steht. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein“.
Im Klartext: Das LG geht nun nach einer 180 Grad Drehung davon aus, dass die ergangenen Beschlüsse, mit denen THE Archive AG in den Besitz der Adressen der mutmaßlichen Nutzer gelangt ist, nicht hätten ergehen dürfen. Das eigentlich spannende an dieser Entscheidung, welche im Volltext unter http://www.lg-koeln.nrw.de/presse/Pressemitteilungen/2014_01_27—Abhilfeentscheidung-Streaming-Verfahren.pdf nachgelesen werden kann, ist aus Sicht des Autors die Tatsache, dass die wohl entscheidungserheblichen Tatsachen (Streaming, kein Filesharing) durchaus vorher bekannt waren oder bekannt sein hätten müssen. Insoweit kommt einem folgende Fragestellung in den Sinn: Hat das Gericht vorher die Antragsschriften nicht richtig gelesen oder haben die Antragsteller falsche Angaben gemacht oder irgendetwas in der Mitte?
Quelle des Urteils: http://www.lg-koeln.nrw.de/presse/Pressemitteilungen/2014_01_27—Abhilfeentscheidung-Streaming-Verfahren.pdf